Grunddienstbarkeit – Pflichten und Rechte

Oft kommt es vor, dass ein großes Grundstück geteilt wird und das hintere Grundstück keinen Zugang zum öffentlichen Verkehrsraum hat. Damit der Hauseigentümer des hinteren Grundstücks, dieses auch nutzen kann, wird eine Grunddienstbarkeit vereinbart. In der Regel ist das ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht.

Im Grundbuch wird festgehalten, dass der Eigentümer des dienenden Grundstücks (Grundstück mit Zugang zur Straße) dem herrschenden Grundstück (Grundstück ohne Zugang zur Straße) das Recht einräumt, über das Grundstück zu gehen oder mit einem Fahrzeug zu fahren. Wird das Grundstück später einmal verkauft, dann bleibt diese Grunddienstbarkeit weiter bestehen. Das muss ein Haus- bzw. Grundstückskäufer beachten.

Grunddienstbarkeit
Grunddienstbarkeit©Pixaby

Grunddienstbarkeit – Was ist erlaubt

Das dienende Grundstück muss dem Nachbarn einen uneingeschränkten Zugang zu seinem Grundstück ermöglichen. Er darf diesen Weg z.B. nicht zubauen. Andersherum muss der Nachbar des herrschenden Grundstücks sein Nutzungsrecht schonend ausüben. Das heißt er darf den Weg nur im Rahmen des eingeräumten Rechts nutzen. Hierzu gehört auch, dass Besucher dieses Recht nutzen dürfen. Der Eigentümer des dienenden Grundstücks kann hingegen den Nachbarn abmahnen, wenn dieser das Fahrtrecht übermäßig nutzt oder das Eigentum beschädigt oder einschränkt.

Es ist auch wichtig zu vereinbaren, wer wann beispielsweise den Weg von Schnee befreit. Denkbar ist z.B. Nachbar A ist für die geraden Kalenderwochen zuständig und Nachbar B für die ungeraden. Es muss auch geklärt werden, wie Rettungskräfte ungehindert auf das hintere Grundstück gelangen können.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.